AGBs

1. Allgemeines
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen liegen allen Verträgen zugrunde, die mit uns abgeschlossen werden. Entgegenstehende Bedingungen unserer Geschäftspartner werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2. Erfolgt eine Auftragserteilung unter Bezugnahme auf solche entgegenstehenden Bedingungen des Geschäftspartners, so sind von uns daraufhin vorgenommene Lieferungen und Leistungen nicht als Annahme der fremden Bedingungen anzusehen, sondern als neues Vertragsangebot unter ausschließlicher Zugrundelegung der nachstehenden Geschäftsbedingungen, welches durch die Entgegennahme der Ware oder Leistung angenommen wird.
3. Vertragspartner unserer Lieferungen und Leistungen sowie Schuldner unserer Zahlungsansprüche bleibt der Auftraggeber, auch wenn auf dessen Weisung die Auslieferung der Ware und die Rechnungsstellung direkt an einen Dritten erfolgt.
4. Sollte eine der Bestimmungen in unseren Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer der Bestimmungen gilt ersatzweise die in solchen Fällen üblicherweise in der Branche getroffene oder die wirtschaftlichste Regelung als vereinbart.
5. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Die Änderung der Schriftformklausel unterliegen ebenfalls dieser Formvorschrift.

2. Auftragsbestätigung
1. Alle Angebote sind freibleibend bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
2. Auftragsbestätigungen sind die Grundlage für unsere Lieferungen und Leistungen. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu prüfen. Etwaige Abweichungen von der Bestellung sind unverzüglich zu rügen. Sofern der Auftraggeber nicht innerhalb einer Woche widerspricht, gilt die Auftragsbestätigung als genehmigt und wird mit diesem Inhalt Vertragsbestandteil.
3. Wünsche zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur gegen Kostenerstattung berücksichtigt werden, nachdem mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung bereits begonnen worden ist. Änderungen bedingen einen neuen Liefertermin.
4. Kündigt der Auftraggeber vor Auftragsausführung den Vertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne weiteren Nachweis 5 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz in Form einer Vertragsstrafe zu verlangen.

3. Bauleistungen
1. Bei allen Bauleistungen einschließlich Montagen gilt ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Die VOB/B liegt ständig in den Büroräumen unserer Firma aus und kann dort eingesehen werden.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gegenüber der VOB/B vorrangig sind und können einzelne Bestimmungen der VOB/B ganz oder teilweise aufheben.

4. Preise und Zahlungen
1. Es gilt der vereinbarte Preis. Bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluß enthalten, können wir Verhandlungen über eine Preisanpassung verlangen, wenn

  • die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluß um mehr als 5 % steigen oder
  • die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Änderungen insgesamt um mehr als 5 % steigen oder
  • der Mehrwertsteuersatz geändert wird.

2. Die Neufestsetzung der Vergütung erfolgt durch eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien unter angemessener Berücksichtigung der eingetretenen Veränderungen.
3. Unsere Preise verstehen sich stets netto in EURO ab Werk Durach zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen, sofern nicht anders vertraglich vereinbart. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Beträge unter € 100,00 sind stets rein netto ohne Abzug zu zahlen.
5. Wir sind in allen Fällen zur Erfüllung übernommener Verpflichtungen nur bei befriedigender Bonität des Auftraggebers gehalten und behalten uns vor, im Zweifelsfall die Lieferung/Leistung von Vorauskasse oder vorheriger Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen oder zu erklären, daß Lieferung nur gegen Nachnahme erfolgt. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird eine solche nachträglich bekannt, können wir auch dann sofortige Zahlung verlangen, sollte dem Auftraggeber ein anderes Zahlungsziel gewährt worden sein.

5. Schecks und Wechsel
1. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel anzunehmen.
2. Wir behalten uns vor, angenommene Wechsel zurückzugeben, falls sich diese als nicht diskontfähig erweisen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Kaufpreis sofort bar zu bezahlen.
3. Diskontzinsen und Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort in bar zu entrichten.
4. Für das rechtzeitige Vorzeigen, rechtzeitigen Protest, rechtzeitige Benachrichtigung und Überreichung eines Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.

6. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann wegen Mängeleinreden oder Gegenansprüchen kein Zurückbehaltungsrecht ausüben und nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die fällig und unbestritten sind.

7. Lieferzeit
1. Vereinbarte Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich.
2. Wird ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart, gerät die Fa. Herz Fenster GmbH ohne Mahnung nur in Verzug, sofern der zugesagte Liefertermin zu einem bestimmten Kalendertag überschritten wird. Für diesen Fall hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu gewähren und ist erst nach einer weiteren Androhung berechtigt, die Rechte aus Verzug geltend zu machen. Ereignisse höherer Gewalt, unvorhersehbare Umstände und sonstige unvorhersehbare Störungen des Geschäftsbetriebes der Fa. Herz Fenster GmbH oder deren Lieferanten, verschieben die Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Vom Rücktritt ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen, nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich angemahnt und diese nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Mahnschreibens erfolgt ist. Steht der Herstellung oder Lieferung der Ware ein Hindernis im Wege, das für mehr als sechs Monate der Vertragserfüllung entgegensteht, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
3. Ist im Vertrag eine Lieferfrist nicht genannt, so steht uns das Recht zu, drei Monate ab Tag der Auftragsbestätigung mit 14tägiger Frist die Abnahme der Ware zu fordern. Bei fruchtlosem Fristablauf können wir nach unserer Wahl auf die Abnahme bestehen, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
4. Verzugsstrafen oder Schadensersatzforderungen wegen verzögerter Lieferung/Leistung sind ausdrücklich ausgeschlossen.

8. Lieferumfang, Versand und Gefahrenübergang
1. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns ein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen nicht Dritten zugänglich gemacht werden und sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
3. Ist eine Versendung der Ware durch uns vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung des Auftraggebers. Der Versand wird, wenn keine bestimmte Versandanschrift vorliegt, an die Anschrift des Auftraggebers vorgenommen.
4. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer in Durach geht die Sach- und Preisgefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen an den Lieferort durchführen. Der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber tritt spätestens im Zeitpunkt des Verlassens der Ware ab Werk bzw. Lager in Durach ein.
5. Erfolgt die Versendung der Ware nicht zum vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr schon zu diesem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, wenn er eine verspätete Absendung wünscht oder diese auf Umstände zurückzuführen ist, die wir nicht zu vertreten haben.
6. Ist ein Liefertermin nicht vereinbart, tritt der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber mit Beginn des zweiten Tages nach Absendung unserer Anzeige der Versandbereitschaft ein.
7. Lagerkosten ab dem zweiten Tag nach Anzeige der Versandbereitschaft gehen zu Lasten des Auftraggebers
8. Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers wird die Ware auf seine Kosten versichert.

9. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände uns unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt schriftlich zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber bereits an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
4. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa anstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
5. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
6. Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so können wir unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so haben wir die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche werden in der Höhe unserer Forderungen bzw. in der Höhe des Gegenstandswertes an uns hiermit abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

10. Mängel/Gewährleistung
1. Der Auftraggeber hat alle (Teil-)Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu prüfen. Alle Mängel (im nicht kaufmännischen Verkehr nur die offensichtlichen), Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen acht Tagen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Bei einem Einbau in Kenntnis der Mängel erlischt jeder Gewährleistungsanspruch.
2. Bei berechtigten Beanstandungen wird von uns Ersatz geliefert oder nachgebessert. Kann der Mangel innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt werden und wird auch Ersatzlieferung verweigert, so kann der Auftraggeber Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
3. Unwesentliche Abweichungen und zumutbare Toleranzen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen.
4. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch unsachgemäße Verarbeitung, wie fehlerhaften Anschlag, unsauberen Anstrich, gewaltsame Betätigung usw. verursacht worden sind.
5. Im Falle der Lieferung und Montage gilt unsere Werkleistung als abgenommen, sollte der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach unserer Fertigstellungsmitteilung schriftlich eine förmliche Abnahme verlangen. Unsere Werkleistung gilt auch spätestens 14 Tage nach Ingebrauchnahme als abgenommen.
6. Wir übernehmen keine Haftung dafür, daß die gelieferte Ware für die vom Auftraggeber in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist.
7. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie zwei Jahre.
8. Bei Isolierglas können sogenannte Interferenzen (d.h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben) auftreten. Sie werden durch besonders plane Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keine Mängel dar. In Bezug auf Interferenzerscheinungen ist deshalb eine Gewährleistung auch ausgeschlossen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Als Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Teile aus allen vertraglichen Beziehungen gilt der Sitz unserer Firma in Durach bei Kempten, sofern der Auftraggeber ein Kaufmann ist.
2. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, gilt der Gerichtsstand Kempten/Allgäu (auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks) als vereinbart. Dies gilt auch in allen anderen Fällen sofern der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat bzw. nach Vertragsabschluß aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Ergänzend wird vereinbart, daß ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet.

12. Haftung
Die Fa. Herz Fenster GmbH haftet - soweit gesetzlich zulässig - bei Pflichtverletzungen nur bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz. Die Haftungshöhe für alle Schäden wird auf € 2.500,00 pro Schadensfall bzw. für versicherte Schäden auf die Höhe der jeweiligen Versicherungssumme pro Schadensfall beschränkt. Die Fa. Herz Fenster GmbH haftet nicht für mündlich erteilte Auskünfte oder Beratungen, sofern sie diese im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Haftungsausschlüsse nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.